Benutzungsordnung & AGB

1. Allgemeines

Für die Benutzung der Schießanlage gelten neben dieser Benutzungsordnung (AGB) grundsätzlich die Schieß- und Standordnung des deutschen Schützenbundes sowie die Schießstandordnung und Schießvorschrift des Deutschen-Jagdschutzverbandes in der jeweils gültigen Fassung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Die vorgenannten Schieß- und Standordnungen sind in der Schiessanlage ausgehängt. Schieß- und Standordnungen anderer anerkannter Schießsportverbände oder Prüf- und Erprobungsvorschriften, die über die Form einer Schießübung hinausgehen, können nur dann zur Anwendung kommen, wenn es in vertraglicher Form vereinbart wurde. Im Folgenden wird die Raumschießanlage RGGF genannt.

2. Geltungsbereich

2.1 Diese Benutzungsordnung gilt für alle Schießstände und sonstigen Räume in der RGGF, soweit diese für Zwecke des Schießsports, der Ausbildung mit Schusswaff­en oder im Rahmen der weiteren wa­ffenrechtlichen Erlaubnis genutzt werden.

2.2 Der Nutzer/ Besucher erkennt diese Benutzungsordnung (AGB) durch seine Nutzung/ Buchung an.

3. Zulassung

3.1 In der Schießsportanlage darf nur mit den für den jeweiligen Stand durch Aushang bekannt gemachten Wa­ffen und nur unter Verwendung der zugelassenen Munition (bis 7000 Joule) geschossen werden.

4. Transport und Aufbewahrung von Wa­ffen und Munition

4.1 Außerhalb der RGGF dürfen Waff­en und Munition nur geö­ffnet und entladen transportiert werden. Waff­en, die nicht handhabungssicher sind, weil sie z.B. wegen einer Wa­ffenstörung nicht entladen werden können, dürfen nur nach Weisung eines Mitarbeiters der RGGF oder durch diesen selbst gehandhabt werden.

4.2 Auf der Schießstätte dürfen während des Schießbetriebes nicht benutzte Schusswaff­en nur getrennt von der Munition und nur unter Benutzung der dazu bestimmten Vorrichtungen (Gewehrständer oder Wa­ffenablagen) abgestellt oder abgelegt werden. Außerhalb des Schießbetriebes dürfen auf der Schießstätte Schusswa­ffen und Munition nur dann, und zwar getrennt voneinander, aufbewahrt werden, wenn ausreichende, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Sicherheitsvorkehrungen gegen ein Abhandenkommen getro­ffen wurden. Ein Verstoß gegen diese vorgegebene Verfahrensweise rechtfertigt ein Hausverbot!

5. Aufsichtsperson

5.1 Die Benutzer der Schießstätte haben die Anordnungen der verantwortlichen Aufsichtsperson zu befolgen. Sofern die Benutzer gleichzeitig die Aufgabe der Aufsichtsperson innehaben, ist der im den Moment benannten Aufsichtsperson Folge zu leisten. Sie üben bei Abwesenheit des Betreibers oder einer vom Betreiber beauftragten Person in der Schießstätte und den zugehörigen Nebenräumen das Hausrecht aus.

5.2 Der Zugang zu den Schießständen und die Benutzung der zugelassenen Wa­ffen sind nur bei gleichzeitiger Anwesenheit einer verantwortlichen Aufsichtsperson gestattet. Das Schießen ohne eindeutig bestimmte verantwortliche Aufsichtspersonen ist untersagt. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben das Schießen in der Schießstätte ständig zu beaufsichtigen, insbesondere dafür zu sorgen, dass in der Schießstätte Anwesende durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen und zu beachten, dass die einschlägigen waff­enrechtlichen Bestimmungen für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebes eingehalten werden. Sie haben insbesondere die Einhaltung der Schieß- und Standordnung, den Gebrauch der zugelassenen Waff­en und Munitionsarten sowie für den ordnungsgemäßen und vollständigen Aufbau der Anlage zu sorgen.

5.3 Die Aufsichtspersonen dürfen während der Dauer ihrer Aufsicht nicht selbst schießen und haben ständig auf der Schießanlage präsent zu sein. Eine zur Aufsicht befähigte Person darf schießen, ohne beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich alleine auf dem Schießstand befindet. Außer den Schützen und den verantwortlichen Aufsichtspersonen dürfen sich während des Schießens keine weiteren Personen auf den Schießständen aufhalten.

5.4 Nutzergruppen, denen die eigenständige Benutzung der Schießsportanlage aufgrund vertraglicher Vereinbarungen erlaubt ist, haben der RGGF die Personalien der verantwortlichen Aufsichtspersonen drei Wochen vor der Übernahme der Aufsicht schriftlich anzuzeigen.

5.5 Bei der Beauftragung der verantwortlichen Aufsichtsperson durch einen schießsportlichen Verein eines anerkannten Schießsportverbandes oder einer jagdlichen Vereinigung genügt an Stelle der Anzeige eine Registrierung der Aufsicht beim Verein oder bei der jagdlichen Vereinigung.

5.6 Unabhängig von der vereinsinternen Registrierung sind dem RGGF die Namen der Aufsichtspersonen mitzuteilen. Der Name der verantwortlichen Aufsichtspersonen ist für die Dauer des Schießens am Eingang zum Schützenstand für jedermann deutlich sichtbar auszuhängen.

6. Schießzeiten/ Benutzungsverbot

6.1 Die Benutzung der Raumschießanlage findet während folgender Kernzeiten statt:

Mieter:

Mo., Mi.-Fr.: 07:00 Uhr bis 14:00 Uhr

Di.: 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Privatnutzer/nach Vereinbarung:

Mo., Mi.-Fr.: 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr

Sa. & So.: 07:00 Uhr bis 24:00 Uhr

Andere Nutzungszeiten nur nach besonderer Vereinbarung.

6.2 Die Nutzungszeit beinhaltet eine kurze Einweisung und die „kleine Reinigung” des Schießstandes. Dabei sind die Hülsen aufzunehmen und angefallene Rohstoffe in den bereitstehenden Behältnissen zu sammeln.

6.3 Buchungsstornierungen in einem Zeitraum von weniger als fünf Tagen vor dem Schießtermin werden mit 50% des Mietpreises berechnet.

6.4 Das von Ihnen gebuchte Zeitfenster gilt als verbindlich und wird berechnet.

6.5 Bei verspätetem Erscheinen zum gebuchten Termin, können wir ein Verschieben der gebuchten Zeit nicht garantieren. Bezüglich der Bezahlung gilt 6.4

6.6 Sollte ein Schießtermin vom RGGF aus technischen Gründen oder durch höhere Gewalt abgesagt werden müssen, besteht keinerlei Anspruch auf Schadenersatz oder Kostenerstattung über die Nutzungsgebühr hinaus.

6.7 Personen, die unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen, dürfen nicht zum Schießen zugelassen werden.

6.8 Die Teilnahme an Schießübungen ist nur gestattet, soweit gesetzliche Regelungen die Teilnahme nicht untersagen. Auf die Regelungen des Schießens auf Schießstätten durch Minderjährige wird besonders hingewiesen.

6.9 Die erforderlichen schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten und gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigungen der Behörde sind von den verantwortlichen Aufsichtspersonen aufzubewahren und dem Beauftragten der RGGF und den mit der Durchführung des Waff­engesetztes beauftragten Behörden auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

6.10 Bild und Tonaufnahmen sind nur nach vorheriger Genehmigung durch die RGGF erlaubt.

7. Gutscheine

7.1 Der vom RGGF ausgegebene Gutschein garantiert den im Papier enthaltenen Anspruch und ist bei seiner Einlösung vorzulegen.

7.2 Verjährung: Hinsichtlich der Ansprüche aus Haupt- und Ausgabevertrag ist die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) zu beachten.

7.3 Bedingungen: Der Gutschein gilt für die RGGS. Es besteht kein Anspruch auf Barauszahlung.

8. Kauf einer Neu-Wa­ffe: Zur Erleichterung der Kaufentscheidung beim Kauf einer neuen Wa­ffe, bieten wir folgenden Kundenservice: Waff­eninteressenten haben die Möglichkeit bis zu 2 Test- bzw. Leihwaff­en auf unserer Raumschießanlage zu testen. Bei Kaufabschluss einer Waff­e bei Jagdwelt24 wird Ihnen 50% der Standgebühr auf den Kaufpreis erstattet. Die verwendete Munition wird vor Ort nach Verbrauch abgerechnet.

9. Versicherung:

9.1 Die Vereine und sonstigen Benutzergruppen, denen die Benutzung der Schießsportanlage durch einen Nutzungsvertrag gestattet ist, haben der RGGF vor der erstmaligen Benutzung das Bestehen folgender Versicherungen nachzuweisen:

9.2 Eine Haftpflicht aus der Mitbenutzung der Schießstätte resultierende Schädigung in Höhe von mindestens 1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden – sowie gegen Unfall für aus der Mitbenutzung der Schießstätte resultierende Schädigung von bei der Organisation des Schießbetriebes mitwirkenden Personen in Höhe von mindestens 10.000 Euro für den Todesfall und 100.000 Euro für den Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbereich des Waff­engesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen.

9.3 Einzelnutzer haben sich im Rahmen der gesetzlichen Regelungen (z.B. Jagdhaftpflichtversicherung) zu versichern. Sollte kein derartiger Versicherungsschutz bestehen, oder nachweisbar sein, ist vor jeder Nutzung der Schießstätte eine entsprechende Tagesversicherung (Haftpflicht für Benutzer des Schießstandes) bei der RGGF abzuschließen. Versicherungsträger ist die Gothaer Allgemeine Versicherung AG.

10. Meldepflicht/ Haftung

10.1 Jeder Nutzer hat vor seiner ersten Nutzung ein Stammblatt mit den erforderlichen Angaben auszufüllen. Jede weitere Nutzung wir dort entsprechend eingetragen.

10.2 Mit dem Schießen darf erst begonnen werden, wenn die Gruppen oder die Einzelschützen bei der RGGF angemeldet sind. Es ist den Nutzern ohne Zustimmung der RGGF nicht gestattet, Nutzungszeiten oder Schießbahnen zu tauschen. Ausgenommen hiervon sind feste Mieter der RGGF.

10.3 Unfälle, die sich während des Schießbetriebes ereignen, sind von den verantwortlichen Aufsichtspersonen unverzüglich der RGGF anzuzeigen.

10.4 Sonstige Vorkommnisse sind der RGGF spätestens am nächsten Werktag anzuzeigen.

10.5 Für Schäden außerhalb des bestimmungsgemäßen Gebrauchs, insbesondere durch Fehlschüsse, haftet der Verursacher

• Deckenschüsse 400,00 EUR/Schuss

• Wandschüsse 200,00 EUR/Schuss

• Bodenschüsse 100,00 EUR/Schuss

10.6 Das RGGF übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die von anderen Nutzern oder Zuschauern verursacht werden.

10.7 Der Nutzer/ Besucher stellt die RGGF von Schadenersatzansprüchen anderer Besucher/ Nutzer oder Dritter für den vom Besucher/ Nutzer verursachte Schäden frei.

10.8 Die RGGF schließt die Haftung für vom Besucher/Nutzer mitgebrachten Waff­en, Zieloptiken oder anderen Ausrüstungen aus, soweit der Schaden nicht durch die RGGF, deren Angestellte oder Beauftragte schuldhaft verursacht wurde.

11. Datenschutz

Sofern ein Vertragsverhältnis begründet, inhaltlich ausgestaltet oder geändert werden soll, erhebt und verwendet die RGGF personenbezogene Daten ausschließlich und soweit dies zu diesen Zwecken und zur Information des Kunden erforderlich und geboten ist. Die RGGF ist deshalb berechtigt, persönliche Daten seiner Nutzer zu speichern (z.B. Name, Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Anschrift, Fernmeldeverbindungen), soweit dies für einen geordneten Geschäftsbetrieb und zur Kommunikation mit dem Kunden erforderlich ist. Die RGGF wird durch Video überwacht. Die Daten werden gespeichert. Für unsere Website verweisen wir auf unsere Datenschutzhinweise an dieser Stelle. Wir sind bemüht, die personenbezogenen Daten durch Ergreifung aller technischen und organisatorischen Möglichkeiten so zu verarbeiten und zu speichern, dass sie für Dritte nicht zugänglich sind. Auf Anordnung der zuständigen Stellen dürfen wir aber im Einzelfall Auskunft über diese Daten (Bestandsdaten) erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden oder des Militärischen Abschirmdienstes oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist. Die Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten und die Videoüberwachung erfolgen, wenn der Betro­ffene seine Einwilligung zur Speicherung schriftlich widerruft, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung des mit der Speicherung verfolgten Zwecks nicht mehr erforderlich ist oder wenn ihre Speicherung aus sonstigen gesetzlichen Gründen unzulässig ist. Durch die RGGF aufgezeichnete Videosequenzen dürfen generell zur Aufklärung bei Verstößen gegen die Benutzerordnung der RGGF eingesehen werden, ohne dass der Betroff­ene weder schriftlich, noch mündlich sein Einverständnis geben muss. Auf schriftliche Anfrage werden wir Sie gern über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten informieren.

12. Zuwiderhandlungen

Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Benutzungsordnung für die Schießsportanlage, die Schieß- und Standordnung des Deutschen Schützenbundes, die anerkannten schießsportlichen Regeln in der jeweils gültigen Fassung kann die RGGF gegen Einzelpersonen ein befristetes, in besonders schwerwiege den Fällen auch ein unbefristetes Hausverbot aussprechen. Soweit Zuwiderhandlungen im Handeln oder Unterlassen des verantwortlichen Vorstandes des Vereins oder einer sonstigen Benutzergruppe begründet sind, kann die RGGF die Nutzungserlaubnis ohne Einhalt einer Frist widerrufen. Eventuell entstehende Kosten und fällige Buchungsgebühren werden nicht erstattet.

13. Inkrafttreten

13.1 Soweit durch diese Benutzungsordnung oder die Schießstandordnung anerkannter Schießsportverbände keine Regelung getroff­en wird, sind die gesetzlichen Regelungen insbesondere die Bestimmungen des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (Waff­RNeuRegG) vom 11.10.2002 und der Allgemeinen Waff­engesetz-Verordnung (AWaff­V) in seiner gültigen Fassung anzuwenden.

13.2 Abweichungen von der Benutzungsordnung (AGB) bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

13.3 Die Benutzungsordnung (AGB) für die RGGF tritt durch Aushang in Kraft.

13.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparte en mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

13.5 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Fürstenau

Fürstenau, 01.06.2019